Satzung vom 06.08.1998
§1
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Damm von 1698 e. V.” und hat seinen Sitz
in Schermbeck/Damm. Er ist Mitglied des Rheinischen Schützenbundes. Der
Schützenverein Damm besteht aus Personen, die die deutschen Schützentugenden
pflegen, die Liebe zur Heimat fördern und sich besonders dem Schießsport widmen.
Politische und konfessionelle Ziele werden nicht verfolgt.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wesel unter Nr. 0315 eingetragen.
§2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist
die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Der Schützenverein Damm unterhält zur Pflege und Hebung des Schießsportes eine
Sportschützengruppe. Diese Sportschützen sind der freiwillige Zusammenschluß aller der
Pflege und Hebung des Schießsportes als Leibesübung interessierten Personen ohne
Gewinnerzielung durch Pflege und Hebung des Schießsportes als Volkssport. Jedes
Vereinsmitglied hat das Recht, sich in dieser Sportschützengruppe zu betätigen.
§4
Die Mitgliedschaft im Schützenverein können alle natürlichen Personen, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, erwerben. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich. Bewerber um die Mitgliedschaft haben einen
schriftlichen Antrag an den Vorstand zu richten, über den der geschäftsführende Vorstand
entscheidet.
Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt ebenfalls durch schriftliche Erklärung an den
Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate; d. h. die Kündigung ist nur zulässig per
30.06. zum Jahresende oder per 31.12. zum Ablauf des darauf folgenden Halbjahres.
Bei Verstoß gegen die Vereinssatzung geht die Mitgliedschaft verloren. Gegen einen
Ausschluß kann das betreffende Mitglied binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe der
Entscheidung Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung, deren Beschluß unanfechtbar ist.
Der Verein hat aktive und Ehrenmitglieder. Mitglieder, die sich um den Verein verdient
gemacht haben, werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt. Generell erwerben alle Mitglieder, die eine 50-jährige
Mitgliedschaft im Verein nachweisen können, die Ehrenmitgliedschaft. Für diese Ernennung
rechnet auch die Mitgliedschaft in anderen Schützenvereinen, wenn der Übertritt
unmittelbar erfolgt. Die Mitgliedschaft rechnet frühestens ab Vollendung des 18.
Lebensjahres.
§5
Die Königswürde und die Preise können nur männliche Vereinsmitglieder erwerben, die am
Tage des Königsschießen unbeschränkt geschäftsfähig sind, das 21. Lebensjahr vollendet
haben, eine Möglichkeit zur Bewirtung der Schützen im Ortsteil Damm und eine dreijährige
Mitgliedschaft im Verein nachweisen können. Für den nochmaligen Erwerb der
Königswürde wird eine Karenzzeit von 10 Jahren festgelegt.
§6
Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Jedes
Mitglied ist verpflichtet, die so festgesetzten Beiträge pünktlich zu bezahlen. Das gleiche gilt
für etwaige Umlagen und sonstige Beschlüsse.
§7
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Präsident (Vereinsvorsitzender)
2. Schützenoberst (stellv. Vereinsvorsitzender)
3. Schriftführer (stellv. Vereinsvorsitzender)
Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich im
Sinne des 8 26 BGB.
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Schützenmajor
2. Schützenhauptmann
3. Kassierer
4. Fahnenleutnant
5. Sportwart
6. Jugendwart
Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf 3 Jahre, mindestens jedoch bis zur Neuwahl. Jährlich
scheidet ein Drittel der Vorstandsmitglieder aus, und zwar in folgendem Turnus:
im 1. Jahr:
Präsident
Schützenhauptmann
Fahnenleutnant
im 2. Jahr:
Schützenoberst
Kassierer
Sportwart
im 3. Jahr:
Schriftführer
Schützenmajor
Jugendwart
Die Wahl der Vorstandsmitglieder nimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit vor. Sie muß auf Antrag, über den ebenfalls einfache Stimmenmehrheit
entscheidet, mittels Stimmzettel erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los,
welches durch den Versammlungsleiter gezogen wird. Scheidet ein Vorstandsmitglied
innerhalb seiner Funktionszeit aus oder verstirbt, so erfolgt die Ersatzwahl in der nächsten
Mitgliederversammlung. Eine mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
§8
Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins, bringt seine und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung zur Ausführung, ordnet die Veranstaltungen und Versammlungen
an, leitet diese und sorgt für Befolgung der Satzung und für Ordnung.
§9
Aufgabe des Vorstandes ist die laufende Verwaltung und die Führung der täglichen
Geschäfte des Vereins. Er beschließt selbständig über die Ausgestaltung der Festlichkeiten
des Vereins, während Ort und Zeit durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende. Zur Gültigkeit von Beschlüssen ist die Anwesenheit von zwei Drittel der
Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
§10
Wenn der Vorstand oder einzelne Mitglieder desselben gegen die Satzung handeln oder
durch grobe Fahrlässigkeit das Interesse des Vereins gefährden, so kann die
Mitgliederversammlung dieselben von ihren Ämtern entheben. Zur Enthebung ist die
einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
§11
Der Präsident leitet die Sitzungen und Geschäfte des Vorstandes. Er leitet die Feste des
Vereins und führt in allen Versammlungen den Vorsitz. Er kann sich in Wahrnehmung
seiner Funktion durch ein von ihm zu bestimmendes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
Grundsätzlich wird er durch den Schützenoberst vertreten.
Der Oberst leitet mit Unterstützung des Majors die Aufmärsche und Festzüge des Vereins.
Der Sportwart und der Jugendwart leiten das Übungsschießen und die Wettkämpfe der
Sportschützengruppe.
§12
Der Verein faßt seine Beschlüsse durch die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung haben für alle Vereinsmitglieder Gültigkeit. Die
Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal im Jahr durch Aushang
einberufen und hat im ersten Viertel des neuen Jahres stattzufinden.
Er muß dieses tun, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragen. Die Einberufung erfolgt
mit Bekanntmachung der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher. Der Vorstand
kann außerdem nach Bedarf Versammlungen im Laufe des Jahres einberufen.
§13
Der Mitgliederversammlung muß jede Angelegenheit zur Beschlußfassung vorgetragen
werden, welche nicht vom Vorstand beschlossen werden kann. Anträge der
Vereinsmitglieder für die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens zwei
Wochen vorher zwecks Vorbereitung vorgelegt werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident entscheiden.
§14
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlußfähig. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr
an. Der Verlauf der Mitgliederversammlung und insbesondere deren Beschlüsse sind in
einer Niederschrift festzuhalten, die vom Präsidenten und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§15
In der Mitgliederversammlung erstattet der Präsident einen Jahresbericht und der
Kassenwart einen Bericht über die Kassenlage.
Die Kasse ist vorher von zwei Mitgliedern der Mitgliederversammlung zu prüfen, die dem
Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung
gewählt. Die Kassenprüfer haben den Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung
vorzutragen, von der Entlastung ausgesprochen wird.
§16
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt sein Vermögen an den Rheinischen Schützenbund (Sitz Düsseldorf) mit der
Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung
des Sportes verwendet werden darf.
§17
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 6. November 1998 beschlossen und
tritt ab sofort in Kraft.